AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Aufträge, Bestellung und Auftragsannahme
1. Aufträge und Bestellungen bedürfen der Annahme durch Auftragsbestätigung in Textform.
2. Sämtliche Nebenabreden und/oder Zusicherungen meiner Angestellten bedürfen der Bestätigung durch den Schornsteinfegermeister Torsten Kluge (SFM T.Kluge) in Textform, da die Angestellten über keine Vertretungsvollmacht zur Abgabe derartiger Erklärungen verfügen.
3. Unwesentliche technische oder optische Abweichungen, welche die wesentlichen Leistungs- und Bedienmerkmale sowie das Gesamterscheinungsbild des Artikels bzw. der erbrachten Leistung unberührt lassen, bleiben aus Gründen des technischen Fortschritts sowie der Optimierung von Produktions- und Arbeitsprozessen vorbehalten.
4. Wird dem SFM T.Kluge und/oder seinen Mitarbeiter der Zugang zum Dach oder/und zum Aufstellraum der Feuerstätten auf Anfrage gewährt, gilt dies als verbindliche Auftragserteilung. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt auf der Grundlage der zur Zeit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung.
5. Hat der Leistungsempfänger Schulden/Verbindlichkeiten beim SFM T.Kluge und möchte dennoch Leistungen vom SFM T.Kluge durchführen lassen, ist der Rechnungsbetrag per Vorkasse zuzüglich eines angemessenen Anteils der bereits angefallenen Schulden (ca. 20 %) zu entrichten.
6. Bei Aufträgen gemäß Feuerstättenbescheid werden die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten in den dort festgesetzten Zeiträumen vom SFM T.Kluge vollständig erledigt. Werden vom Leistungsempfänger nur teilweise Leistungen gewünscht, ist dies im Auftrag schriftlich und eindeutig zu benennen. Die Aufträge sind gültig für ein Jahr und verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn der Auftrag nicht mindestens 6 Wochen vor Ablauf des aktuellen Geschäftsjahres schriftlich gekündigt wird.
III. Lieferzeit, Leistungsausführung und Rücktritt
1. Falls eine Lieferzeit oder ein Leistungsausführungstermin vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
Vom SFM T.Kluge mitgeteilte Liefer- und Leistungsausführungstermine sind verbindlich, es sei denn, sie wurden nur als "voraussichtlicher Liefer- und Leistungstermin" mitgeteilt.
2. Die Lieferung und Leistung durch den SFM T.Kluge steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Der SFM T.Kluge wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kauf- und Leistungsvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten/Leistungsausführenden übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei dauerhaften Liefer- und Leistungsverschiebungen vom Vertrag ganz oder teilweise zuückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transportes, Mobilmachung, Krieg, Terrorismus sowie Naturereignisse, Wetterbedingungen und sonstige von uns nicht zu vertretende und zu verantwortende Umstände gleich, die den SFM T.Kluge die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar gleich, ob bei dem SFM T.Kluge, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.
Der Käufer kann vom SFM T.Kluge die Erklärung verlangen, dass der SFM T.Kluge zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich hierzu der SFM T.Kluge nicht, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
3. Jedes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf die noch nicht erfüllten Teile des Vertrages, es sei denn, der Rücktrittsberechtigte hat an erbrachten Teilleistungen kein Interesse. In diesem Falle sind Käufer/Leistungsempfänger bzw. der SFM T.Kluge zum Rücktritt vom gesamten Vertrage berechtigt.
4. Ist der Käufer/Leistungsempfänger für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigte Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers/Leistungsempfänger eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
5. Voraussetzung der Einhaltung der Liefer- und Leistungszeiten ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer/Leistungsempfänger übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlung und ggf. die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
6. Im übrigen ist der Käufer/Leistungsempfänger im Falle eines vom SFM T.Kluge zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 4 Wochen fruchtlos verstrichen ist.
7. Hat der Käufer/Leistungsempfänger beim SFM T.Kluge Schulden/Verbindlichkeiten, hat der SFM T.Kluge das Recht, auch stillschweigend vom Vertrag/Auftrag zurückzutreten und zu verweigern.
IV. Versand
1. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten (SFM T.Kluge oder dessen Zulieferer) auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
3. Der SFM T.Kluge ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.
4. Die Kosten für Versand sind vom Auftraggeber/Käufer zu tragen und werden diesem in Rechnung gestellt.
V. Haftung für Mängel
1. Der Käufer/Leistungsempfänger ist verpflichtet, die gelieferte Ware und Leistung sofort nach Anlieferung oder bei Abholung bzw. sofort nach Leistungsfertigstellung zu untersuchen und bestehende Mängel dem SFM T.Kluge unverzüglich (auch schriftlich) mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Wareneingangskontrolle bzw. Leistungsprüfung nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel), sind unverzüglich nach Offenkundigwerden des Mangels für den Käufer/Leistungsempfänger dem SFM T.Kluge telefonisch mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom SFM T.Kluge nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Mängelrügen sind dem SFM T.Kluge in Textform mitzuteilen. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
3. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den SFM T.Kluge kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis vom SFM T.Kluge erfolgen, brauchen vom SFM T.Kluge nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
4. Für den Fall, dass auf Grund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit und Leistungszeit entsprechend.
5. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers/Leistungsempfängers:
a) Der Käufer/Leistungsempfänger hat im Fall der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom SFM T.Kluge Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Nachlieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der SFM T.Kluge nach pflichtgemäßem Ermessen.
b) Darüber hinaus hat der SFM T.Kluge das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach pflichtgemäßem Ermessen, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
6. Für den Anspruch des Käufers/Leistungsempfängers auf Schadenersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Lieferung einer mangelhaften Sache/Leistung gelten die Bestimmungen gemäß VI.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Güter zwei Jahre seit Auslieferung.
8. Sollte es zu Einrußungen bei der Kehrarbeit, verursacht durch einen der Mitarbeiter des SFM T. Kluge, kommen, ist dies sofort dem Mitarbeiter vor Ort und dem SFM T. Kluge anzuzeigen und der Zustand durch eindeutige Fotos zu dokumentieren. Sollten Ansprüche im Nachhinein (insbesondere nach Reinigungsarbeiten) geltend gemacht werden, sind diese gegenstandslos und werden vom SFM T. Kluge grundsätzlich abgelehnt.
VI. Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
1. Zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund ist der SFM T.Kluge, soweit nachfolgend unter 2. nicht anders bestimmt, nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vom SFM T.Kluge verpflichtet.
2. Die Haftungsbegrenzung gemäß oben 1. gilt nicht
a) im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch gesetzliche Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen vom SFM T.Kluge sowie
b) im Falle der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung einer für die rechtliche Einordnung des Vertrages und/oder die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Pflicht, auf deren Einhaltung der Käufer/Leistungsempfänger besonders vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), durch eine der oben unter a) genannten Personen.
3. Ist eine Haftung vom SFM T.Kluge auf Schadenersatz dem Grunde nach gegeben, so ist die Haftung auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, sofern kein Vorsatz und kein Fall von oben 2a) vorliegt.
VII. Ausschluss von Garantien
Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit den Käufer/Leistungsempfänger geschlossen.
Bei unsachgemäßer Anwendung und Zweckentfremdung der Ware sowie bei Nichteinhaltung der Aufstell- und Installationsanleitung und Nichtbefolgung der Bedienungsanleitung erlischt jeglicher Garantieanspruch.
VIII. Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des SFM T.Kluge in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Rechnungen vom SFM T.Kluge sind brutto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
2. Die Bezahlung der Ware oder der Leistung kann gegen Vorkasse erfolgen oder ist bei Lieferung der Ware bzw. nach Fertigstellung der Arbeitsleistung in BAR zahlbar und wird vom SFM T. Kluge quittiert.
3. Ob eine Bezahlung der Ware oder der Leistung über Rechnungslegung erfolgt, liegt die Entscheidung beim SFM T.Kluge.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Jede vom SFM T.Kluge gelieferte Ware bleibt Eigentum vom SFM T.Kluge bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (Erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
2. Im Falle des Verkaufes der Ware tritt der Käufer bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen sicherungshalber an den SFM T.Kluge ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem SFM T.Kluge nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Der SFM T.Kluge ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Abnehmern an den SFM T.Kluge ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der SFM T.Kluge dem Käufer für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der SFM T.Kluge sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer gegebenenfalls abgegebenen eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom SFM T.Kluge gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
5. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der Eigentumsvorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Lieferanten steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
6. Die Geltendmachung der Rechte vom SFM T.Kluge aus dem Eigentumsvorbehalt entbinden den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des SFM T.Kluge gegen den Käufer angerechnet.
XI. Rücktrittsrecht
Der SFM T.Kluge ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
1. wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer/Leistungsempfänger nicht kreditwürdig mit der Folge des Leistungsanspruches vom SFM T.Kluge ist. Kreditwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer/Leistungsempfänger oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer/Leistungsempfänger handelt,
2. wenn sich herausstellt, dass der Käufer/Leistungsempfänger unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind,
3. wenn die unter Eigentumsvorbehalt vom SFM T.Kluge stehende Ware unrechtmäßig vom Käufer veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der SFM T.Kluge sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
4. Bei Nichtbezahlung der gelieferten Ware und nach erfolgter Mahnung wird die Ware vom SFM T.Kluge zurückgefordert und ist zum Einzug der Ware berechtigt, die dafür entstehenden Kosten hat der Schuldner zu tragen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Als Erfüllungsort wird der Sitz des Lieferanten vereinbart.
2. Soweit der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz vom SFM T.Kluge ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gültig seit 17.05.2014